In den vergangenen Wochen wurde viel über eine allgemeine Impfpflicht und die einrichtungsbezogenen Impflicht argumentiert und diskutiert.
Auch der Vorstand des VPK Bayern hat sich mit dieser Frage intensiv beschäftigt.
Innerhalb unserer Mitgliedschaft gibt es hierzu unterschiedliche Haltungen. „Als Vorstand haben wir entschieden uns nicht pro oder contra einer allgemeinen Impfpflicht zu positionieren.
Gleichwohl sind wir der Auffassung, dass eine Impfung unsere Mitarbeiter*innen durchaus sinnvoll ist und wir daran interessiert sind die Impfquote in unseren Einrichtungen zu erhöhen.“ (VPK Vorstand Bayern e.V., 01.02.2022)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat aktuell in den FAQs zur partiellen Impfpflicht und der Neuregelung des § 20a IfSG veröffentlicht (https://www.zusammengegen-corona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impf-pflicht/).
Dort wird u.a. Folgendes festgestellt:
„Auch vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen) und teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische Kindertagesstätten) für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zählen hierzu. Dies gilt auch für voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen. "
Spätestens bis zum 16.03 2022 sind vom Arbeitgeber die zuständigen Gesundheitsämter schriftlich über die Mitarbeiter*innen zu unterrichten, die die Anforderungen des IfSG § 20a nicht erfüllen.
Betretunsverbote spricht ggfls. das Gesundheitsamt aus. Ob das örtliche Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot gegen in § 35 a SGB VIII Einrichtungen tätige Mitarbeiter*innen ausspricht, bleibt abzuwarten und kann aktuell nicht eingeschätzt werden.
Der VPK Bayern empfiehlt seinen Mitgliedern in dem Anschreiben an die Gesundheitsämter darzulegen was ggfl. passiert, wenn die genannten Mitarbeiter*innen nicht mehr im Betrieb arbeiten dürfen.
Entsprechende Musterschreiben hat der VPK Bayern seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.