Vereinfachung der Regelungen für Ferienaufenthalte im Ausland

Es gibt (nun endlich) Vereinfachungen bzgl. der Auslegung der Brüssel IIb-Vorgaben für Ferienreisen ins Ausland. Das Bundesamt für Justiz konnte mit einer Anzahl von Staaten bilateral klären, dass keine vorherige Zustimmung zu Ferienfreizeiten von Wohngruppen erforderlich ist.

Das entsprechende Informationsblatt sowie den Link zur Homepage des Bundesamts für Justiz finden Sie anbei.

 

Unter Berücksichtigung der folgenden Voraussetzungen entfällt für Reisen in die aufgeführten Länder zukünftig die Konsultationspflicht:

 

  • Es handelt sich um eine Gruppe von Minderjährigen, die in Deutschland nach dem SGB VIII fremduntergebracht sind,
  • die Gruppe beabsichtigt, gemeinsam in Begleitung von betreuenden Personen ins Ausland zu reisen,
  • die Reise erfolgt ausschließlich zu touristischen Zwecken,
  • die Reise erfolgt in den Schulferienzeiten der teilnehmenden Jugendlichen,
  • der Zeitraum der Reise ist begrenzt (höchstens sechs Wochen),
  • der Aufenthalt erfolgt ausschließlich in zu touristischen Zwecken ausgewiesenen Unterkünften (keine Einrichtungen),
  • der Aufenthalt erfordert grundsätzlich keine Unterstützung der lokalen ausländischen Behörden,
  • die Reise erfolgt mit Einverständnis der Sorgeberechtigten der Minderjährigen,
  • die betreuenden Personen führen eine Vollmacht für die Ausübung des Sorgerechts für die Minderjährigen mit sich,
  • der Aufenthalt im Ausland beruht nicht auf einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, und
  • im Rahmen der Reise erfolgt kein Eingriff in das Sorgerecht.

Unter den aufgeführten Ländern sind u.a. die beliebten Reiseziele Italien, Österreich, Kroatien, Frankreich, Niederlande.

Die erreichten Erleichterungen sind eine gute Nachricht und Ergebnis der Zusammenarbeit vieler verschiedener Akteure (u.a. dem VPK Bundes- und Landesverband) auf vielen verschiedenen Ebenen über mehrere Jahre hinweg.

 

Für folgende Länder wurden das Konsultationsverfahren explizit nicht aufgehoben (auch wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind):

Bulgarien, Marokko, Rumänien, Spanien, Zypern.

 

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vor Beginn der Maßnahme mit einer entsprechenden Anfrage an das Bundesamt für Justiz. Das Justizministerium konsultiert dann die ausländische Behörde.

Referat II 3 (Internationale Sorgerechtskonflikte), email: int.sorgerecht@bfj.bund.de

 

Folgende Angaben sind erforderlich:

    • Angaben zum Träger
    • Zielland, Anschrift der Unterkunft
    • Zeitraum der Reise
    • Name + Geburtsdatum der (minderjährigen) Kinder
    • Rückmeldung der belegenden Jugendämter, dass die Reise dort angemeldet wurde

Auch für weitere, nicht in der Liste aufgeführte Staaten wird empfohlen, sich weiterhin mit einer entsprechenden Anfrage an das Bundesamt für Justiz zu wenden.

Für evtl. Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

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